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4.05.2023

Die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten

Der Arzt ist zur Sorgfalt verpflichtet, und zwar nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Damit ist der Umfang der vom Arzt zu beobachtenden Sorgfalt nach einem Durchschnittsmaßstab zu bestimmen, und zu fragen, was ein ordentlicher Arzt in diesem Falle getan hätte oder hätte tun müssen oder dürfen. Es ist also zu prüfen, welches Maß an Wissen, Können und Sorgfalt unter den gegebenen medizinischen Verhältnissen von einem gewissenhaften durchschnittlichen Arzt zu verlangen ist. Dabei sind alle medizinischen Umstände des einzelnen Behandlungsfalls zu berücksichtigen.
Es dürfen also an den niedergelassenen Arzt, der sich genötigt sieht, unter ungünstigen örtlichen Verhältnissen eine Operation durchzuführen, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie sie von einem Operateur in einem gut eingerichteten Krankenhaus erwartet werden können. Darüber hinaus ist auch durch einen Anwalt zu prüfen, ob der Misserfolg der Behandlung des Patienten durch den Arzt ausschließlich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder ob etwa andere, vom Arzt nicht zu vertretende Umstände den Eintritt des schädigenden Ereignisses herbeigeführt haben. Es kann namentlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine geringe Fahrlässigkeit eines Arztes als entschuldbar angesehen werden. Hierüber existiert medizinrechtliche Rechtsprechung, in der es heißt: "Auch der geschickteste Arzt arbeitet nicht mit der Sicherheit eines Krankenhausbetriebes; trotz aller Sorgfalt und Aufklärung kann ein medizinischer Eingriff oder eine Operation misslingen, die sonst regelmäßig dem behandelnden Arzt gelingt."
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Arzthaftpflicht bei Kunstfehlern

Schuldhaft handelt ferner ein Arzt, wenn er einen sogenannten Kunstfehler begeht. Einen Kunstfehler sieht die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den früheren Entscheidungen der Kammern für Arzthaftungssachen in einem Abweichen des Arztes von den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Aber Kunstfehler und Behandlungsfehler decken sich nicht immer. Wird auch der Arzt in der Regel nur dann vorwerfbar schuldhaft handeln, wenn er von den allgemein anerkannten und dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprechenden Regeln abweicht, so kann doch im Einzelfall ein fahrlässiges Verschulden auch dann gegeben sein, wenn kein echter ärztlicher Kunstfehler vorliegt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansichten der jeweils konsultierten Anwälte und medizinischen Gutachter auseinandergehen. Ist unklar, welches Maß an Vorsicht zur Verhütung von Schäden bei der Behandlung notwendig ist, so hat der Arzt im allgemeinen die größtmögliche Vorsicht zu beachten, wenn er nicht fahrlässig handeln will. Denn der kranke Patient kann verlangen, dass der Arzt alle, auch entfernte Risiken der Behandlung in den Kreis seiner Diagnosen einbezieht, und sein Verhalten bei der Behandlung des Patienten dementsprechend einrichtet.
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Vertretung der Patienten durch Anwälte

Anders liegt der Fall, wenn der Patient, vertreten durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, direkt gegen ein Krankenhaus klagt. Hier hatte der Patient an einer unbehandelten Vorerkrankung gelitten; er war in der gleichen Privatklinik untergebracht wie der andere Patient, der bereits dem Ärztepfusch zum Opfer gefallen war und sich angesteckt hatte. Obwohl über die Zulässigkeit der Unterbringung beider Kranken in einem Behandlungsraum die Meinung zweier ärztlicher Gutachten auseinandergehen, haben die Gerichte der Schadenersatzklage stattgegeben. Eine falsche Diagnose wird zwar häufig, braucht aber jedoch nicht stets auf einem Kunstfehler oder auf fahrlässigem Verhalten beruhen. Dort hatte ein Arzt bei einem Patienten, dessen Bein starken Schmerzen ausgesetzt war, eine falsche Diagnose gestellt. Erst nach zwei Wochen veranlasste der behandelnde Arzt eine Röntgenuntersuchung, wobei als Ursache der Schmerzen eine ältere Verletzung festgestellt wurde. Diese Fehldiagnose haben sämtliche Gerichte nicht als schuldhaft angesehen, weil der Patient mit aller Bestimmtheit das Fehlen jeder Medikation auf seinen Körper behauptet hatte. Danach hat der Arzt allen Anlass gehabt, mit einer Verletzung zu rechnen; er handelte also pflichtwidrig und standeswidrig, weil er keine Röntgenuntersuchung veranlasste.
Die Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechtes und des Arzthaftungsrechts bedeuten nicht nur, dass der Behandlungsvertrag gemeint ist, sondern auch andere vertragsähnliche Verhältnisse. So kann ein Rechtsanspruch für und gegen den Arzt aus einem vertragsähnlichen Verhältnis entstehen, aus der sogenannten Geschäftsführung ohne Behandlungsvertrag. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Arzt z.B. bei Unglücksfällen hinzukommt, und einem bewusstlosen Verletzten erste Hilfe leistet.
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