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4.05.2023

Ersatz der Verzugskosten

Ändert sich der Forderungsbetrag ganz oder teilweise, so ist der volle Betrag, oder der Betrag zuzusprechen, der durch Vortrag des Gläubigers hinreichend substantiiert ist. Der Mitverschuldenseinwand kann nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sich aus dem Vortrag des Gläubigers hierzu etwas ergibt.
Obwohl die Verteilung von Darlegungslast und Beweislast im Rahmen von §§ 286, 254 BGB nicht umstritten ist, ergeben sich in der Praxis oft Schwierigkeiten. Oft wird vom Gläubiger verlangt, dass er die den § 254 BGB ausschließenden Tatsachen selbst vorträgt, will er mit dem vollen Anspruch durchdringen. So soll nach Auffassung des zahlungsunwilligen Schuldners die Darlegungslast für den Inhalt der Tätigkeit des Inkassounternehmens beim Gläubiger liegen. Dies kann nur insoweit richtig sein, als der Inhalt des Vertrages mit dem Rechtsanwalt vom Gläubiger darzulegen ist, weil sich aus ihm oder aus der Rechnung die Höhe der offenen Forderung und damit die Höhe der Schulden ergibt. Dies kann sich aber nicht darauf beziehen, welche Waren unter Verstoß gegen den Vertrag geliefert und nicht bezahlt wurden.

Gerichtliche Geltendmachung

Denkbar wäre auch, dass die Darlegungslast für den Mahnbescheidsantrag gegenüber dem streitigen Verfahren verschärft ist. So soll nach einer Entscheidung des AG Berlin beim gerichtlichen Mahnverfahren der Gläubiger darlegen müssen, weshalb ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens erfolgversprechend war. Dieses Verlangen verstößt gegen § 254 BGB. Vor allem besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit eines Inkassounternehmens Erfolg verspricht. Danach ist von einer allgemeinen Erfolgsquote der Inkassounternehmen von etwa 60% auszugehen. Der entscheidende Unterschied für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch liegt zunächst schon einmal in der anderen Verteilung der Darlegungslast.
Aus der Formulierung des Gesetzes folgt, dass der Gläubiger nur diejenigen Kosten des Rechtsverfolgung vom Schuldner erstattet verlangen kann, von welchen er substantiiert darlegen kann, dass sie notwendig waren. Demgegenüber ergibt sich aus der Einwendung des Schuldners, dass grundsätzlich voller Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen samt Verzugszinsen und Verzugskosten geleistet werden muss. Dieser Zahlungsanspruch kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner Tatsachen vorträgt und beweist, welche die Voraussetzungen der Fälligkeit erfüllen.
Buchhaltung

Zahlungsunwilliger Kunde

Der geschädigte Gläubiger muss vortragen, dass er aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Tätigwerden des Inkassounternehmens bezahlen werde, mit anderen Worten, der Kunde zahlt nicht, später nach Einschaltung eines Anwalts aber doch. Hat der Schuldner die Forderung anerkannt, so ist die vorherige Zahlungsverweigerung und die Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht innerhalb der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Allerdings kann auch der Gläubiger Tatsachen zu dieser Frage vortragen. Tut er es, ohne dass der Kunde vorgetragen hatte, dass er die Forderung bestreiten will, dann tut der Kläger mehr als er tun muss.
Forderungseinzug durch Anwalt:
Für diesen Fall ist die Entscheidung, sogleich einen Anwalt mit dem Forderungseinzug zu beauftragen, richtig. Sie darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit dem Gläubiger die Darlegungslast für die den § 254 BGB ausfüllenden Tatsachen auferlegt wird. Zahlt der Schuldner auch auf den Mahnbescheid hin nicht, so ergeht ein Versäumnisurteil als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Wenn die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht verlangt werden, gehört es zum Forderungsmanagement, dem Gläubiger nicht weiter zuzumuten, dass der Schuldner die Forderung bestreitet oder einfach nur zahlungsunwillig ist. Auch eine spätere Ratenzahlung kann dies nicht ändern.
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