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4.05.2023

Rechtsmittel gegen Beschlüsse

Ein Widerspruchsrecht des Vorstandes der KV gegen die Entscheidung der zahlreichen bei der KV bestehenden Prüfungsausschüsse ist nach Ansicht der Ärztekammer erforderlich und sinnvoll. Die Schwierigkeit der durch die gesetzlich fundierte Zwitterstellung bedingten Rechtslage wird deutlich durch die von anderen Anwälten vertretenen Ansicht, die eine solche Handhabung, ähnlich derjenigen eines Haftungsprozesses, nicht als richtig anerkennen. Wenn dieser Gegenmeinung konsequent gefolgt werden würde, wäre klargestellt, dass die Kassenärztliche Vereinigung ihrer Aufgabe zur Wahrnehmung der Interessen der Ärzte gegenüber den Krankenkassen in diesem Stadium nicht mehr gerechnet werden könnte, selbst wenn sie es wollte.

Beschwerdeausschuss

Diese Problematik hat sich auch in Bezug auf ein Sozialgerichtsverfahren eines Mitgliedes des Beschwerdeausschusses ergeben: Ein Arzt hatte durch seinen Anwalt Klage beim Sozialgericht Hannover erheben lassen, nachdem die Prüfungsgremien mehrere Arzneimittelregresse betreffend verschiedene Quartale festgesetzt hatten. Diese Regresse waren mit erheblichen Überschreitungen der Durchschnittswerte der Fachgruppe im Sinne eines offensichtlichen Missverhältnisses laut Widerspruchsbescheid begründet. Das Gericht hat mit eingehender und überzeugender Begründung zu Gunsten des Arztes entschieden, und unter anderem ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Prüfungsgremien die jeweils angewandte Behandlungsmethode als Besonderheit der betreffenden Arztpraxis zu werten sei, und es bezüglich der Behandlung von Haftungsfällen keine kausale Therapie gäbe, weshalb man in der Wahl der Behandlungsmethode auf die sichtbar werdenden Erfolge abstellen dürfe.
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Arzthaftpflicht

Insgesamt hat die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen mit solcher und weiterhin detaillierter Begründung alle in Streit befangenen Beschlüsse aufgehoben. Im Hinblick auf § 368 n Abs.l Satz 2 ist zu erwarten, dass die betroffenen Patienten nun spätestens in diesem Zeitpunkt sich ihrer Verpflichtung zur Wahrnehmung ihrer Rechte durch einen Fachanwalt für Medizinrecht für Ärzte veranlasst gesehen hätten. Stattdessen legen sie aber auch hier in einseitiger Erfüllung ihrer ärztlichen Gewährleistungspflicht für die Krankenkassen gegen das vorerwähnte Urteil das Rechtsmittel der Berufung ein, ohne hierfür substantlierte Argumente vorbringen zu können.
Was die Behandlung von solchen Haftungsfällen angeht, ist unbestreitbar, dass es zur Zeit keine einzige anerkannte Behandlungsmöglichkeit gibt, die als bindend empfohlen werden könnte. Hieraus folgert, dass es auch keine Behandlungsmethode geben kann, der die Wirtschaftlichkeit wegen Unüblichkelt zu versagen wäre. Entscheidend für die jeweils angewandte Behandlungsmethode ist vielmehr der Erfolg, da die gesetzliche Situation in § 182 vorschreibt, dass alles das notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, was zur Linderung und Heilung von Krankheiten und Leiden erforderlich ist.
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Behandlung der Patienten

Auch die Tatsache, dass in diesem Urteil nicht die Frage berührt wird, ob die von dem betreffenden Vertragsarzt Kassenarzt angewendete Behandlungsmethode irgendwelchen Richtlinien entspricht, konnte der Krankenversicherung keinen berechtigten Anlass zur Einlegung der Berufung in Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber den Patienten geben, da selbst die Richtlinien der Deutschen Arzneimittelkommission bekanntlich keine verbindenden Vorschriften sind, und es vielmehr jedem einzelnen Arzt überlassen ist, diejenige Behandlungsmethode anzuwenden, von der er sich den schnellsten und größten Erfolg verspricht.
Die Ärztekammer hat sich im vorliegenden Falle also wieder einmal einseitig mit Verstoß gegen die ihr gemäß § 368 SGBV obliegenden Pflichten gegenüber dem Kassenarzt für die betreffende Krankenkasse verwandt, indem sie nur diese ohne Rücksicht auf die ausdrücklich durch die vorerwähnte Entscheidung unterstrichene Sach- und Rechtslage weiterhin unterstützt. Damit hat sie im vorliegenden Falle schuldhaft eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Arzt im Hinblick auf die schon zitierte BGH-Entscheidung vom 29.11.1998 insofern begangen, als sie bei pflichtgemäßer Aufklärung des Patienten Überlegung zu einer richtigen Würdigung des Tatbestandes hätte gelangen können.
Da nun natürlich auch nach Einlegung des Rechtsmittels durch die KV der gesetzlich fundierte Anspruch des betroffenen Kassenarztes auf Wahrnehmung seiner Rechte durch die KV erhalten blieb, ergibt sich die Frage, ob und wie sich dieser Anspruch noch in solchem Stadium weiterentwickeln wird.
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